95/5-Regel

Die 95/5-Regel gilt für den Aromabestandteil „natürlicher Lebensmittel-Aromen“. Sie ist Teil der Begriffsdefinition nach Artikel 16 Abs. 4 der AromenVO (1334/2008).

So müssen mindestens 95 Gewichtsprozent aller Aromastoffe eines „natürlichen Erdbeeraromas“ der Erdbeere entstammen. Maximal 5 Gewichtsprozent dürfen zum Zwecke der Abrundung (nicht zur Verstärkung) des Aromas aus anderen natürlichen Quellen hinzugefügt werden. Die Regelung bezieht sich, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.03.2012  (I-15 U 173/11) bestätigt hat, ausschließlich auf die aromatisierenden Bestandteile eines Aromas, nicht auf die enthaltenen Lösungsmittel wie Wasser, Alkohol, Propylenglycol, Triacetin etc. Anderenfalls werde die gesetzlich festgelegte Unterscheidung zwischen den sogenannten 16/4 und 16/5 Aromen der VO 1334/2008 unterlaufen.

Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich Massenprozent zum Maß bestimmt, setzen wir die quantitative chemische Analyse zur Kontrolle der 95/5-Regel ein. Sensorische Analysen sind in diesem Zusammenhang ohne konkreten Wert.